Bei einer Geschwindigkeit von 128 km/h der erforderliche Abstand von 64,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug
in Burgau, A 8, Ri. Stuttgart, Abschnitt 260, km 7.800 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 15,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrs-Kontroll-System VKS4.5 mit Foto, Video festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Formular Zeugenbefragung
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