Bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h der erforderliche Abstand von 55,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Butzbach, auf der BAB 5, bei km 455,600, FR Frankfurt nicht eingehalten. Der Abstand betrug 29,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch Abstandsmessung mit Foto festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.7.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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