Bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h wurde der erforderliche Abstand von 65,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Castrop-Rauxel, A 42, km 53,899, RF Dortmund nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Recklinghausen übersandte Anhörung zur Ordnungswidrigkeit

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