Bei einer Geschwindigkeit von 121 km/h wurde der erforderliche Abstand von 60,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Gemarkung Waldlaubersheim, auf der BAB 61, bei km 286.1, FR Ludwigshafen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,17 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

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