Bei einer Geschwindigkeit von 141 km/h der erforderliche Abstand von 70,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Dülmen, auf der A 43, bei km 71,660, RF Münster nicht eingehalten. Der Abstand betrug 25,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.7.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Coesfeld übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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