Am 28.06.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 151 km/h der erforderliche Abstand von 75,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Eurasberg, auf der A 8, Richtung Stuttgart, Abschnitt 420, bei km 2.786 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing

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