Am 29.04.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 135 km/h der erforderliche Abstand von zum vorausfahrenden Fahrzeug in Eurasburg, auf der A 8, Ri. München, AB 420, km 2,706 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,87 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videomessgerät Abstand – stationär festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing
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