Der erforderliche Abstand wurde in Fichtenau, auf der BAB 7, bei km 759,800, Fahrtrichtung WÜ-UL nicht eingehalten.Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 138 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 57,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 13,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.4 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe Anhörung im Bußgeldverfahren
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