Bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h der erforderliche Abstand von 54,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Frankfurt, A 5, km 482,840, Fahrtrichtung Frankfurt nicht eingehalten. Der Abstand betrug 32,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.7.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Zeugenfragebogen
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