Bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h der erforderliche Abstand von 42,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Frankfurt, A 5, km 482,840, Fahrtrichtung Frankfurt nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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