Bei einer Geschwindigkeit von 99 km/h der erforderliche Abstand von 41,20 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Frankfurt, A 5, km 482,840, Fahrtrichtung Frankfurt nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.5.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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