Bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h wurde der erforderliche Abstand von 49,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Freiburg, auf der BAB 5, bei km 754,8, BA-KA Freiburg, BAB 5, km 754.8, BA-KA, erforderliche Abstand, vorausfahrenden Fahrzeug, Video-Band-Aufzeichnung nicht eingehalten. Der Abstand betrug 28,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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