Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h der erforderliche Abstand von 54,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Freiburg, auf der BAB 5, bei km 754,8, BA-Ka nicht eingehalten. Der Abstand betrug 30,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung mit Foto festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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