Die Unterschreitung des erforderlichen Abstandes von 38,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Freiburg, auf der BAB 5, bei km 754,8, BA-KA wurde bei einer Geschwindigkeit von 93 km/h festgestellt. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung VKS 4.5 Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Formular Anhörung im Bußgeldverfahren

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