Bei einer Geschwindigkeit von 152 km/h der erforderliche Abstand von 63,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Friozlheim, BAB 8, km 7,720, Fahrtrichtung M-KA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,50 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung mit Foto festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.7.3 BKat, §4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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