Innerhalb geschlossener Ortschaften wurde in Gelsenkirchen, auf der Kurt-Schumacher-Straße, Höhe Haus-Nr. 106, nördliche Fahrtrichtung die zulässige Geschwindigkeit überschritten. Die durchgeführte Radarmessung ergab eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 28 km/h, bei erlaubten 50 km/h. Die festgestellte Geschwindigkeit betrug 78 km/h.

Verletzte Vorschriften: § 3 Abs. 3 , § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Stadt Gelsenkirchen übersandte Anhörungsbogen

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