Bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h der erforderliche Abstand von 56,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Grabenstätt, A 8 Ost, München, AB 1260, km 1.056 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS 4.5 festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat, § 25 StVG, § 17 OWiG
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing erlies Bußgeldbescheid mit 1 Monat Fahrverbot
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