Bei einer Geschwindigkeit von 98 km/h wurde der erforderliche Abstand von 49,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Grabenstätt, A 8 Ost, Ri. Salzburg, Abschnitt 1260, km 1.056  nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS 4.5 mit Foto festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.5.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

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