Bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h wurde der erforderliche Abstand von 47,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Grafschaft, auf der BAB 61, km 178,070, Gem. Grafschaft, FR Köln nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung, Videobandaufzeichnung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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