Bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h wurde der erforderliche Abstand von 43,30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Grubingen, BAB 8, km 156,0, Richtung Karlsruhe nicht eingehalten. Der Abstand betrug 11,70 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung, Videobandaufzeichnung festgestellt. Bußgeld: 185,00 €, 1 Monat Fahrverbot

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe erlies Bußgeldbescheid.

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