Bei einer Geschwindigkeit von 99 km/h wurde der erforderliche Abstand von 21,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Herbolzheim, BAB 5, km 731,00, Fahrtrichtung KA – BA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Aufzeichnung, VKS 4.5 Messung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.5.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen
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