Bei einer Geschwindigkeit von 108 km/h wurde der erforderliche Abstand von 45,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Hockenheim, BAB 61, km 585,300, Fahrtrichtung Speyer nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 22,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5-Messung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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