Bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h wurde der erforderliche Abstand von 47,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Horb-Ahldorf, auf der BAB 81, bei km 630,8, Fahrtrichtung S-Singen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3 D Messung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren
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