Bei einer Geschwindigkeit von 98 km/h wurde der erforderliche Abstand von 40,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Horb-Ahldorf, BAB 81, km 630,8, Fahrtrichtung S-Singen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3 D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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