Bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h wurde der erforderliche Abstand von 39,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Horb-Ahldorf, BAB 81, km 630,8, Fahrtrichtung Singen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung mit Foto festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.5.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen
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