Bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h wurde der erforderliche Abstand von 58,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Ibbenbüren, auf der A 30, bei km 47,610, FR Hannover nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS – Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Steinfurt übersandte Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren

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