Bei einer Geschwindigkeit von 81 km/h wurde der erforderliche Abstand von 33,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Kenn, A 602, km 9.3, Gem. Kenn, Trier nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung ,Videobandaufzeichung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.5.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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