Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h, mit 1 LKW mit 3,5 t Gesamtmasse, wurde der Mindestabstand von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Ketsch, BAB 6, km 574,980, Fahrtrichtung MA – HN unter schritten. Beweismittel: VKS 4.5 Messung, Foto.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 15 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Formular Anhörung im Bußgeldverfahren

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