Bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h wurde der erforderliche Abstand von 37,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug
in Köngen BAB 8, km 184,900, Fahrtrichtung KA -M K nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2.3D Messung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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