Bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h wurde der erforderliche Abstand von 47,90 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Köngen, BAB 8, km 184,900, Fahrtrichtung KA – M nicht eingehalten. Der Abstand betrug 25,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Aufzeichnung, VKS 3.2. 3D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen

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