Bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h der erforderliche Abstand von 62,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Königsbrunn, B 17, Ri. Süden, Abschnitt 700, km 3.488 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 14,50 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch Messung mit Verkehrs-Kontroll-System VKS 4.5 festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.3 BKat, §4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Formular Zeugenbefragung

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