Bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h wurde der erforderliche Abstand von 43,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Landau, auf der A 65, Gem. Landau, A 65, km 135,9, FR Karlsruhe nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung und Videobandaufzeichnung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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