Bei einer Geschwindigkeit von 93 km/h der erforderliche Abstand von 38,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Leonberg, auf der BAB 8, bei km 216,950, Fahrtrichtung Karlsruhe-München nicht eingehalten. Der Abstand betrug 11,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit durch VKS 4.5 Messung mit Foto festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.5.3 BKat
Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen
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