Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist in vorschriftswidriger Weise als Führer eines Kraftfahrzeuges in Löwenberg, Berliner Straße. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 § 24 StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid mit Erhebung von 100,00 € Bußgeld wurde von Zentraler Bußgeldstelle Gransee übersandt.
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