Bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h wurde der erforderliche Abstand von 37,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mainz, Gem. Mainz, A 60, km 23,36, FR Darmstadt nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung und Videobandaufzeichnung festgestellt. Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.5.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Formular Zeugenfragebogen

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