Bei einer Geschwindigkeit von 98 km/h wurde der erforderliche Abstand von 40,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Malsch, auf der BAB 5, bei km 640,400, F – Basel Malsch, BAB 5, km 640.400, F – Basel,, VKS 4.5 – Messung nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 – Messung mit Foto festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.5.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren.
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