Bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h wurde der erforderliche Abstand von 45,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mannheim, auf der A 6, Höhe km 568,4, Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt, Beweisfoto liegt vor. Bußgeld: 160,00 €, 1 Monat Fahrverbot.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe
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