Am 17.05.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 121 km/h der erforderliche Abstand von 50,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mannheim, auf der BAB 6, km 586, 4, Fahrtrichtung HN-MA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 15,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt. Beweisfoto liegt vor.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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