Bei einer Geschwindigkeit von 92 km/h wurde der erforderliche Abstand von 38,30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mannheim, auf der BAB 6, im Bereich von km 568,4, in Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung mit Beweisfoto  festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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