Der erforderliche Abstand wurde nicht eingehalten. Es wurde in Mehlingen, Gemarkung Mehlingen, BAB 63, km 66,600, Fahrtrichtung Kaiserslautern bei einer Geschwindigkeit von 112 km/h statt des nötigen Abstandes von 46,60 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 26,50 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde Abstandmessung mit Videobandaufzeichnung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat übersandte Zeugenfragebogen

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

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