Bei einer Geschwindigkeit von 117 km/h wurde der erforderliche Abstand von 48,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Meißenheim, BAB 5 , KM 711,820 , Fahrtrichtung BA-KA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung mit Foto festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 12.6.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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