Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h der erforderliche Abstand von 50,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mendig, BAB 61, km 209,150, Gem. Mendig, FR Koblenz nicht eingehalten. Der Abstand betrug 26,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung, Videobandaufzeichnung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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