Bei einer Geschwindigkeit von 88 km/h wurde der erforderliche Abstand von 36,60 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mühlhausen-Ehingen, BAB 81, km 717,650,FR S-Singen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 13,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit ,Video-Aufzeichnung VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.3 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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