Bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h wurde der erforderliche Abstand von 47,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mühlheim an der Ruhr, auf der A 52, in Höhe km 67,713, RF Essen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS – Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Mühlheim an der Ruhr übersandte Formular Anhörung

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