Bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h wurde der erforderliche Abstand von 43,30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Neuenburg, auf der BAB 5, im Bereich von km 777,8, KA-BA  nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen

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