Bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h wurde der erforderliche Abstand von 70,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Neufahrn, auf der A 9, München, Abschnitt 1060, km 9,941 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS 3, mit Video, Foto festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
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