Bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h der erforderliche Abstand von 55,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Neufahrn, auf der A 9, München, Abschnitt 1060, km 9,941nicht eingehalten. Der Abstand betrug 14,50 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS 4.5 mit Video, Foto festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
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