Bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h wurde der erforderliche Abstand von 45,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Oberhausen, A 2, km 471,812, RF Oberhausen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 15,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS – Messung mit Frontfoto festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Oberhausen übersandte Anhörung zur Ordnungswidrigkeitenanzeige

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