Bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h wurde der erforderliche Abstand von 57,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Rheda-Wiedenbrück, A 2, km 352,300, RF Dortmund nicht eingehalten. Der Abstand betrug 12,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: Straubing§ 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3, Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Gütersloh übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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