Bei einer Geschwindigkeit von 158 km/h wurde der erforderliche Abstand von 79,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Rheda-Wiedenbrück, A 2, km 352,300, RF Dortmund ,nicht eingehalten. Der Abstand betrug 33,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Gütersloh übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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